Additonal rental conditions
Mietpreise Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste. Zahlungsweise Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 100 CHF des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Rest bei Rückgabe. Kaution Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Dachzeltes in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution bezahlt werden. Die Bezahlung kann durch Bargeld oder EC Karte auf unser Konto am Abholtag erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Dachzeltes erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung an den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat. Bei Rücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 90 Tage vor Mietantritt kostenfrei; bis 30 Tage vor Mietantritt 25%; weniger als 15 Tage vor Mietantritt 50%; weniger als 5 Tage vor Mietantritt 80%; wird das Dachzelt nicht abgeholt, steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 90% des vereinbarten Mietpreises zu. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Dachzeltes ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei Rückgabe des Dachzeltes vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Übernahme und Rückgabe Das Dachzelt ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Dachzelt bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verlorengegangene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände sind bei der Rückgabe unaufgefordert zu melden. Bei starker/überdurchschnittlicher Verschmutzung erfolgt ein Aufpreis in Höhe von 50 CHF netto. Schäden an der Mietsache Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen zu beachten. Der Mieter hat das Dachzelt sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Bei Schäden am Dachzelt für deren Reparatur Ersatzteile benötigt werden sind unverzüglich dem Vermieter zu melden, dass eine ordnungsgemäße Weitervermietung an den nächsten Mieter möglich ist. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Meldung, so haftet er voll für eventuelle Schadensersatzansprüche der Nachmieter. Haftung Mieter Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Dachzeltes in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Dachzeltes entstanden sind. Im Falle eines Totalschadens bzw. Totalverlusts ist dem Vermieter der Neuwert zum Zeitpunkt des Leihbeginns zu erstatten. Haftung Vermieter Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 2-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Dachzeltes ein gleich- oder höherwertiges Ersatz-Dachzelt zur Verfügung zu stellen, wenn das Dachzelt aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat nach einem Unfall Brand, Diebstahl oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Stand März 2019